In: Sic! - Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009, no. 2, p. 65-74
Das schweizerische Urheberrecht sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen einforderten Vergütungen Tarife aufstellen und darüber mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandeln. Diese ausgehandelten Tarifverträge werden sodann infolge eines Genehmigungsverfahrens für die entsprechenden Nutzer verbindlich (Art. 46 URG). Dabei stellt sich die Frage nach der...
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